Antrag des WVK auf Erteilung eines Wasserrechts

Bekanntmachung

Der Wasserverband Kinzig hat beantragt, gemäß § 8 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18.08.2021, B GBl S 3901, die auf 30 Jahre befristete gehobene Erlaubnis zu erteilen, aus den Brunnen des Fördergebietes Neuenschmidten. Grundwasser zur Verwendung als Trink- und Brauchwasser in der Gemeinde Brachttal zutage zu fördern und zu entnehmen. Die Höchstentnahmemengen der gehobenen Erlaubnis sollen auf

1,90 Mio m³/a

festgesetzt werden.

Der Antrag und die dazugehörigen Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom

22.11.2021 bis einschließlich 22.12.2021

im Rathaus der Gemeinde Brachttal, Wächtersbacher Straße 48, 63636 Brachttal,Zimmer-Nr. 1 im Erdgeschoss,

täglich während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht aus. Die Einsichtnahme ist gegenwärtig nach telefonischer Rücksprache unter den Telefonnummern 06053/6121-36 und 6121-0 möglich, da die Räume der Verwaltung aufgrund der Präventionsmaßnahmen zur Reduzierung des Ausbreitungs-Risikos des sog. Corona-Virus gegebenenfalls nur nach telefonischer Rücksprache betreten werden dürfen.

Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, Einwendungen gegen die beantragte Bewilligung erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 9 Hessisches Wassergesetz - HWG - in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG).

Einwendungen können schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe des Aktenzeichens beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Frankfurt, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main sowie schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Brachttal

Gemeinde Brachttal, Wächtersbacher Straße 48, 63636 Brachttal

unter Angabe des Aktenzeichens erhoben werden (§ 9 HWG i. V. m. § 73 Abs. 4 HVwVfG).

Falls erforderlich, wird die mündliche Erörterung von Einwendungen später anberaumt werden. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Anträge gestellt haben, werden über den Erörterungstermin benachrichtigt. Der Erörterungstermin wird ortsüblich bekannt gemacht. Die ortsübliche Bekanntmachung kann durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.

Die Erörterung findet auch beim Ausbleiben von Beteiligten statt.

Dieser Bekanntmachungstext sowie die Antragsunterlagen werden auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums (www.rp-darmstadt.hessen.de) veröffentlicht.

Datenschutzrechtlicher Hinweis: Im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten finden Sie Hinweise zum Datenschutz mit Informationen nach Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Internet unter www.rp-darmstadt.hessen.de im Bereich Umwelt > Gewässer- und Bodenschutz > Datenschutzhinweise.

Frankfurt 26.10.2021

REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT…..

Aktenzeichen

RPDA-Dez. IV/F 41.1-79 e 06.04/12-2020/3